Informationen für Ärzte
Die Notwendigkeit einer stationären Hospizversorgung liegt vor, wenn ambulante und stationäre Versorgungsmöglichkeiten, auch unter Einbeziehung eines Ambulanten Palliativdienstes, nicht mehr ausreichend sind, um eine adäquate palliativmedizinische- und pflegerische Versorgung zu gewährleisten.
Diese Notwendigkeit muss ärztlicherseits bestätigt werden. Hierfür nutzen Sie bitte folgendes Formular:
Die ärztliche Versorgung im Hospiz erfolgt über den Ambulanten Palliativdienst Bremen. Demzufolge benötigen wir eine Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) – Formular 63. Der Verordnungszeitraum beträgt 28 Tage ab Aufnahme. Sie können den Verordnungszeitraum offen lassen, wir tragen ihn bei Aufnahme im Hospiz ein.
Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) – Formular 63
Zudem benötigen wir einen aktuellen Medikamentenplan und einen ärztlichen Bericht (z.B. letzter Krankenhausbericht).
Bitte faxen Sie uns alle Unterlagen an folgende Faxnummer: 0421 43 04 111
Die SAPV-Verordnung benötigen wir im Original (erste Seite bitte vorab per Fax).